Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 12 Zuständige Behörde nach Anhang SERA.3210 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 430/12Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage: Kein Anspruch wegen Gefährdung des Luftverkehrs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 431/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 432/12Zitiert von 7
- OVG NRW, 09.04.2014 – 8 A 433/12Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 19.01.2017 – 1 LB 18/15Windkraftanlage: Versagung der luftrechtlichen Zustimmung wegen konkreter Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Minden, 29.05.2015 – 11 K 3044/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.03.2018 – 8 A 2478/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 27.09.2017 – 8 B 595/17Erfolglose Beschwerde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage nahe einem Flugplatz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.